„Verhaltensprüfung

Die Prüfung von Hunden, die zu den sogenannten „gefährlichen Hunden“ (§ 3 LHundG), die vier Terrier und auffällig gewordene Hunde, ist in NRW alleinig dem Veterinär-Amt vorbehalten.

Die Hunde bestimmter Rassen können durch anerkannte Sachkundige in einer Verhaltensprüfung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht (unter Beachtung kommunaler Auflagen) befreit werden.

Der zu prüfende Hund muss mindestens 15 Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden.

Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

Der Prüfer darf die zu prüfenden Hunde nicht selbst ausgebildet haben.

(Auszug aus der Durchführungsverordnung LHundGJ

Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung soll folgende Elemente (Prüfelemente) umfassen:

1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

 Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.